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Wissenswertes

  • Die Werkstatt steht frei zur Auswahl und darf nicht von der Versicherung bestimmt werden.
  • Dem Geschädigten steht es frei, einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens heranzuziehen. Die Kosten muss die gegnerische Versicherung tragen, wenn es sich nicht um einen so genannten Bagatellschaden handelt (Schadenshöhe nicht höher als ca. 500 bis 750 Euro je nach Gerichtsbezirk).
  • Die Schadensabwicklung kann ein frei gewählter Rechtsanwalt durchführen. Die Kosten muss die Versicherung des Schädigers übernehmen.
  • Im Totalschadensfall ist es möglich, das Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent überschreiten.
  • Mit den Formularen "Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung", die in der Werkstatt erhältlich sind, wird die Zahlungsabwicklung erleichtert. Denn bei Vorlage können die Versicherungen die Kosten direkt an die Werkstatt auszahlen.
  • Bei einen selbst verschuldeten Unfall tritt die Kaskoversicherung in Kraft. Es kann zu Abweichungen der oben dargestellten Rechte kommen. Daher sollte man sich so schnell wie möglich mit der eigenen "Versicherung" in Verbindung setzen.

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